Hier haben wir die wichtigsten Begriffe in der Ausbildung für dich kurz erklärt. Bei weiteren Fragen, melde dich einfach bei deiner ver.di Jugend vor Ort.
Auch wenn es kein schöner Start für diese Seite ist: Leider sind Abmahnungen gar nicht so selten. Sie sind sozusagen die „gelbe Karten“ in der Ausbildung, die der Arbeitgeber zückt, wenn er mit deinem Verhalten ganz und gar nicht einverstanden ist. Nicht selten benutzen Arbeitgeber sie, um eine Kündigung vorzubereiten. Du findest deine Abmahnung ungerecht? Gib eine schriftliche Gegendarstellung ab, die in deine Personalakte aufgenommen werden muss. Du hast auch das Recht, eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen – und dieses Recht kannst du zur Not gerichtlich durchsetzen lassen. Als ver.di Mitglied beraten und helfen wir dir gerne im Falle einer Abmahnung.
Deine Arbeits- bzw. Ausbildungszeit ist die Zeit, die du täglich am Ausbildungsplatz verbringst. Die offiziellen Pausen werden nicht zur Arbeitszeit gerechnet. Auch deine Berufsschulzeit zählt zu dieser. Dein Ausbildungsvertrag enthält genaue Angaben zu deiner Arbeitszeit. Oftmals regeln Tarifverträge deine Arbeitszeit. Besteht für deinen Betrieb kein Tarifvertrag oder hast du keinen Anspruch auf diese tarifliche Leistungen, weil du nicht in der Gewerkschaft bist, so gelten für dich die ungünstigeren Regelungen des Arbeitszeitgesetzes: An Werktagen darf deine Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann allerdings auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn sich in sechs Monaten ein Schnitt von nicht mehr als 48 Stunden in der Woche ergibt. Du bist unter 18 Jahre? Dann gilt für dich das Jugendarbeitsschutzgesetz, und deine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bzw. von 40 Stunden pro Woche darf nur unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.
Der Aufhebungsvertrag, auch Auflösungsvertrag genannt, ist ein Vertrag zwischen dir und deinem Arbeitgeber darüber, dass ihr euch beide einig seid, dass dein Ausbildungsverhältnis vorzeitig abgebrochen bzw. beendet wird. Da ein Arbeitgeber ein Ausbildungsverhältnis nicht so einfach beenden kann, werden Auszubildenden häufig Aufhebungsverträge angeboten, wenn der Arbeitgeber sie loswerden möchte. Die Gefahr bei einem solchen Vertrag besteht nicht nur darin, dass du deine Ausbildung ggf. nicht beenden kannst, sondern auch darin, dass du eventuell für die ersten zwölf Wochen deiner Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhältst, da es hier eine Sperrzeit gibt.
Du musst in deiner Ausbildung immer dieselben Arbeiten verrichten, obwohl du dabei gar nichts lernst? Dann läuft etwas schief, schließlich sollst du ja fachliche Erfahrungen sammeln und gezielt unterschiedliche Fähigkeiten während deiner Ausbildung erlernen. Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, sind nach dem Berufsbildungsgesetz sogar verboten.
Das sind Materialien, Werkzeuge oder auch Arbeitskleidung, die du brauchst, um vernünftig ausgebildet zu werden und die Prüfung zu bestehen. Die Kosten dafür muss laut Berufsbildungsgesetz dein Arbeitgeber tragen. Leider gehören Materialien, die du für die Berufsschule benötigst, nicht dazu.
In der Ausbildungsordnung ist festgelegt, wie lange deine Ausbildung dauert und was du dabei lernen sollst. Außerdem sind in ihr die Prüfungsanforderungen beschrieben. Sie ist die Grundlage für den Ausbildungsplan deines Betriebes. Die Ausbildungsordnung für deine Ausbildung findest du bei Interesse unter www.bibb.de.
Die Ausbildungsvergütung wird in der Regel in Tarifverhandlungen zwischen ver.di und Arbeitgebern immer wieder neu erkämpft und verhandelt. Wie hoch deine Ausbildungsvergütung ist, steht in deinem Ausbildungsvertrag. Sie muss sich in jedem Ausbildungsjahr erhöhen. Welche Ausbildungsvergütung dir zusteht, kannst du bei ver.di erfahren.
Bevor du in die Ausbildung startest, schließt du einen Ausbildungsvertrag ab. Das schreibt das Berufsbildungsgesetz vor. Der Vertrag regelt Beginn, Dauer, Art und Ziel deiner Ausbildung. Er legt außerdem die Dauer der Probezeit und der täglichen Arbeitszeit fest, die Ausbildungsorte, die Höhe der Ausbildungsvergütung und deinen Urlaubsanspruch. Wenn du ver.di Mitglied bist, gelten für dich die besseren, tariflichen Regelungen. Welcher Tarifvertrag für dich gültig ist, erfährst du bei ver.di.
Als befristetes Vertragsverhältnis endet deine Ausbildung mit Ablauf der Ausbildungszeit. Dein Arbeitgeber braucht also keine Kündigung aussprechen. Die meisten Ausbildungsverhältnisse enden allerdings schon vor Ablauf der Ausbildungszeit, mit Bestehen der Abschlussprüfung. Bestanden hast du, wenn der Prüfungsausschuss deine Leistungen positiv bewertet und das Ergebnis bekannt gegeben hat.
Über die Inhalte deiner Ausbildung und den Unterricht in der Berufsschule musst du einen genauen Ausbildungsnachweis, das sogenannte Berichtsheft, führen. Das Führen des Berichtsheftes ist Arbeitszeit. Alle Ausbildungsnachweise musst du bei der Abschlussprüfung vorlegen. Andernfalls erfolgt keine Zulassung zur Prüfung. Dein Ausbildungsnachweis ist bei Streitfällen, zum Beispiel wenn du die Abschlussprüfung nicht bestanden hast, der einzige Nachweis über deine tatsächlich absolvierten Ausbildungsabschnitte. Deshalb dokumentiere es genau. Dazu gehören auch ausgefallene Unterrichtsstunden, welche Inhalte dir vermittelt wurden und was du genau in der Ausbildung gemacht hast.
Endlich einen Ausbildungsplatz gefunden, aber weit weg von zu Hause? Unter bestimmten Bedingungen hast du dann Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Staat. Du erhältst BAB, wenn du während der Ausbildung nicht bei deinen Eltern wohnen kannst, z.B. weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist. Bist du über 18 Jahre alt, verheiratet oder hast mindestens ein Kind, kannst du auch BAB erhalten, wenn du in erreichbarer Nähe zu deinen Eltern lebst.
Gezahlt wird für die Dauer der Ausbildung. Wichtig ist dabei, dass der Antrag rechtzeitig – am besten vor Beginn der Ausbildung – bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gestellt wird. Wird die BAB nach Beginn der Ausbildung beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistung beantragt wurde.
Das BBiG enthält die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Gestaltung deiner Ausbildung. Für Auszubildende im (Friseur-)Handwerk gilt neben dem BBiG außerdem noch die Handwerksordnung (HwO).
Zur Berufsschule zu gehen, gehört während deiner Ausbildung zu deiner Pflicht und deinem Recht. Dein Arbeitgeber muss dich für den Besuch der Berufsschule von der Ausbildung im Betrieb freistellen. Diese Zeit wird auf deine Ausbildungszeit angerechnet. Und zwar auch die Pausen und die Wegstrecke zwischen deinem Betrieb und der Berufsschule. Es kann sein, dass du vor oder nach der Berufsschule noch in den Betrieb musst.
Für Auszubildende unter 18 gilt: Wenn der Unterricht früher als neun Uhr morgens beginnt, musst du vor der Berufsschule nicht zur Arbeit.
Nach einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden brauchst du nicht mehr arbeiten. Das gilt aber nur einmal pro Woche.
Bei Blockunterricht und mindestens 25 Stunden pro Woche musst du ebenfalls nicht in den Betrieb.
Die Fahrzeiten, die du täglich zum Ausbildungsbetrieb und nach Hause brauchst, sind leider deine Privatsache und somit keine Arbeitszeit.
Manchmal ist etwas dringlicher als die Ausbildung – zum Beispiel ein Todesfall in der Familie oder eine Vorladung von Behörden. Neben diesen benannten Beispielen gehören dazu auch Eheschließungen, Entbindungen, Wohnungswechsel und Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter. Außerdem musst du für die Prüfungen deiner Ausbildung freigestellt werden.
Die Handwerkskammer ist die zuständige Kammer für deinen Ausbildungsberuf. Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, dass deine Ausbildungsstätte fachlich und persönlich zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) geeignet ist. Wenn du Mängel der Eignung feststellst, kannst du diese dort anzeigen.
Die Handwerksordnung bildet die Rechtsgrundlage für die Berufsausübung und die Organisation im Handwerk.
Wenn du noch keine 18 bist, gilt für dich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Und das regelt, dass Jugendliche im Betrieb nicht einfach wie Erwachsene eingesetzt werden können. Jugendliche haben besondere Rechte was Berufsschule, Ruhepausen, Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit, gefährliche Arbeiten, Überstunden, Urlaub und vieles mehr angeht. Schau dir diese Regelungen unbedingt mal an, denn nicht nur dein Arbeitgeber sollte diese im Auge haben, auch du.
Wenn du jünger bist als 25 Jahre, bekommen deine Eltern Kindergeld für dich. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für alle Auszubildenden unter 25 Jahre in der ersten Berufsausbildung.
Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist für Auszubildende Pflicht. Spätestens nach zwei Wochen nach Beginn der Ausbildung musst du dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet haben. Du kannst selbst entscheiden, in welche du möchtest. Vergleiche hier am besten die Leistungen. Die Entscheidung für eine Krankenkasse ist jedoch keine Entscheidung fürs Leben. Du kannst nach 18 Monaten bereits die gewählte Krankenkasse unter Einhaltung der Kündigungsfrist wieder wechseln.
Wenn du krank bist und zu Hause bleibst, musst du das deinem Betrieb noch am gleichen Tag mitteilen. Wenn du länger als drei Tage erkrankst, benötigst du ein Attest deines Arztes. Das Attest (gelber Schein) muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorliegen. Allerdings kann dein Arbeitgeber auch eine schnellere Vorlage verlangen. Deine Krankenkasse benötigt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (weißer Schein) innerhalb von sieben Tagen.
Dein Arbeitgeber will dir kündigen? Wenn deine Probezeit schon um ist, müssen schon wirklich gewichtige Gründe angeführt werden, damit die Kündigung wirksam ist – zum Beispiel, dass du etwas gestohlen oder dass du mehrmals unentschuldigt fehlt hast. Wenn eine Kündigung bei dir ansteht oder du tatsächlich eine Kündigung erhalten hast, wende dich sofort (nicht erst Tage später) an ver.di. Als Mitglied hast du nämlich Rechtsschutz. So kannst du ohne eigenes Risiko dein Recht, zum Beispiel die Rücknahme der Kündigung, vor Gericht einklagen. Wenn du deinen Ausbildungsvertrag kündigen willst, kannst du das mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen tun.
Für volljährige Auszubildende ist diese grundsätzlich erlaubt. Wenn du noch nicht volljährig bist, darfst du für Arbeiten zwischen 20 und 7 Uhr nicht eingesetzt werden. Aber auch für Auszubildende über 18 lohnt ein Blick in den jeweiligen Tarifvertrag, denn oftmals wird Nachtarbeit dort für Auszubildende ausgeschlossen.
Pausen müssen sein und deshalb gibt es darauf einen gesetzlichen Anspruch.
Du bist über 18? Wenn du sechs bis neun Stunden arbeitest, hast du einen Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Diese Pause kann aufgeteilt werden. Dabei muss eine Pause aber mindestens 15 Minuten betragen und spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden.
Du bist unter 18? Dann hast du einen Anspruch auf mindestens eine Stunde Pause pro Ausbildungstag.
Probezeit ist eine im Ausbildungsvertrag festgeschriebene Zeit von mindestens einem bis höchstens vier Monaten. Während dieser Zeit kann dein Betrieb jederzeit und ohne Angabe von Gründen dein Ausbildungsverhältnis beenden. Du aber auch, wenn dir die Ausbildung nicht gefällt. Wenn du ausgelernt hast ist eine Probezeit von bis zu sechs Monaten möglich.
Mit der Zwischenprüfung wird dein Ausbildungsstand kontrolliert. Diese Note zählt in manchen Ausbildungsberufen auch für deine Abschlussnote.
Zur Abschlussprüfung wirst du zugelassen, wenn du die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer hinter dich gebracht, die Zwischenprüfung absolviert und die Berichtshefte vorschriftsgemäß geführt hast. Achte darauf, dass dein Arbeitgeber dich rechtzeitig zur Prüfung anmeldet. Du kannst auch vorzeitig deine Abschlussprüfung machen – wenn du besonders gute Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb erbringst. Wenn du deine Abschlussprüfung nicht bestehst, musst du sie wiederholen. Deine Ausbildung verlängert sich auf Antrag bis zum zweiten Versuch.
Für alle Prüfungen in der Ausbildung musst du von deinem Ausbildungsbetrieb freigestellt werden.
Manchmal ist ein Prozess vor Gericht der letzte Weg, um deine Rechte durchzusetzen. Zum Beispiel, wenn du dich gegen eine Kündigung, Vergütungskürzung oder unberechtigte Abmahnung wehren willst.
Wenn du ver.di Mitglied bist, erhältst du kostenlosen Rechtsschutz in allen Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialrechtsangelegenheiten. Deine Vertretung vor Gericht übernehmen dann ausgebildete Jurist_innen mit Expertenkompetenz für deinen Fall. So kannst auch du dein Recht einfordern, ohne ein dickes Konto haben zu müssen.
Als Schwangere musst du besonders Rücksicht auf dein Baby nehmen – und das muss auch dein Arbeitgeber. Dir dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten oder andere gesundheitsgefährdende Tätigkeiten mehr zugewiesen werden. Ist deine Schwangerschaft gefährdet, wird dein Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Trotzdem hast du dann weiter einen Anspruch auf deine Ausbildungsvergütung.
Während der Schwangerschaft darfst du nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darfst du gar nicht mehr arbeiten. Wenn du gesetzlich krankenversichert bist, erhältst du Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse.
In deiner Schwangerschaft darf dir grundsätzlich nicht gekündigt werden. Unwirksam ist eine Kündigung auch dann, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilst.
Wenn du in deiner Ausbildung schwanger wirst, wird dein Ausbildungsverhältnis nicht automatisch verlängert. Du kannst aber nach dem Berufsbildungsgesetz die Verlängerung beantragen. Das ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn du sonst das Ausbildungsziel nicht erreichen würdest.
Wenn du mehr als 325 € brutto verdienst, zahlst du Sozialabgaben für die Sozialversicherung. Sie machen ungefähr 21 Prozent deines Bruttoeinkommens aus. Das Geld geht an die gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung. Neben dir zahlt auch dein Arbeitgeber für dich in diese Versicherungen und in die Unfallversicherung ein.
Tarifverträge regeln für Auszubildende die Höhe der Ausbildungsvergütung und weitere Ausbildungsbedingungen wie z.B. Urlaub, Arbeitszeit und Weihnachtsgeld. Tarifverträge werden von den Gewerkschaften gegen die Interessen der Arbeitgeberseite durchgesetzt – meist durch Arbeitskampfmaßnahmen wie öffentliche Aktionen oder Streiks und gleichzeitig stattfindenden Verhandlungen mit den Arbeitgebern und ihren Verbänden. Das Grundgesetz in Deutschland stellt sicher, dass wir als Gewerkschaften unsere Forderungen in Tarifverhandlungen durchsetzen dürfen und sich der Staat in diesen Prozess nicht einmischt.
Nur Gewerkschaftsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf die tarifvertraglich erkämpften und vereinbarten Leistungen.
Wie viel Urlaub du hast, kannst du in deinem Ausbildungsvertrag nachlesen. Gesetzlich geregelt sind die Mindeststandards: Wenn du unter 18 bist, stehen dir mindestens 25 Urlaubstage zu. Unter 17 Jahre sind es 27 Urlaubstage. Unter 17 sind es 30 Urlaubstage. Wenn du älter als 18 bist, hast du Anspruch auf 24 Urlaubstage. Das sind vier Wochen, denn Urlaubstage sind im Gesetz Werktage, also Montag bis Samstag. Unter diesen Minimal-Urlaubsmengen geht nichts – darüber aber sehr wohl: In vielen Tarifverträgen stehen oft bessere Zahlen.
Dazu findest du Informationen unter Prüfungen.
Eine Verlängerung der Ausbildungszeit kommt vor allem bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung in Betracht. Du hast das Recht, eine Verlängerung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung – höchstens um ein Jahr – zu verlangen.
In Ausnahmefällen kann deine Ausbildungszeit auch verlängert werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Als Ausnahmefall gilt zum Beispiel, wenn du längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten hast.
Als Auszubildende_r hast du finanziell nicht viel Luft. Eine eigene Wohnung zu bezahlen ist da nicht so einfach.
Deine Chance auf eine bezahlbare Wohnung steigt mit einem Wohnungsberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Du bekommst ihn bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS:
Wenn du nicht mehr zu Hause wohnst, kannst du auch Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass du ein niedriges Einkommen hast – und dass du nicht schon Berufsausbildungsbeihilfe erhältst. Den Antrag auf Wohngeld musst du sofort stellen, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge bekommst du bei den Wohngeldstellen der Gemeide-, Stadt-, Amts- und Kreisverwaltungen.
Du erhältst am Ende deiner Ausbildungszeit meist drei Zeugnisse: das Prüfungszeugnis der Kammer, das Zeugnis der Berufsschule sowie ein Zeugnis des Ausbildungsbetriebes. Auch wenn du später deinen Betrieb verlässt, bekommst du ein Zeugnis (Arbeitszeugnis). Nicht immer erhältst du es automatisch. Wenn du es aber verlangst, muss es dir ausgestellt werden.
Das betriebliche Ausbildungszeugnis kann als einfaches oder als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden. Das einfache Zeugnis beinhaltet Angaben zu deiner Person sowie die Mindestangaben nach BBiG. Auf deinen ausdrücklichen Wunsch enthält das Zeugnis darüber hinaus auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten (qualifiziertes Zeugnis).
Gezahlt wird für die Dauer der Ausbildung. Wichtig ist dabei, dass der Antrag rechtzeitig – am besten vor Beginn der Ausbildung – bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gestellt wird. Wird die BAB nach Beginn der Ausbildung beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistung beantragt wurde.
Für Auszubildende unter 18 gilt: Wenn der Unterricht früher als neun Uhr morgens beginnt, musst du vor der Berufsschule nicht zur Arbeit.
Nach einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden brauchst du nicht mehr arbeiten. Das gilt aber nur einmal pro Woche.
Bei Blockunterricht und mindestens 25 Stunden pro Woche musst du ebenfalls nicht in den Betrieb.
Du bist über 18? Wenn du sechs bis neun Stunden arbeitest, hast du einen Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Diese Pause kann aufgeteilt werden. Dabei muss eine Pause aber mindestens 15 Minuten betragen und spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden.
Du bist unter 18? Dann hast du einen Anspruch auf mindestens eine Stunde Pause pro Ausbildungstag.
Zur Abschlussprüfung wirst du zugelassen, wenn du die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer hinter dich gebracht, die Zwischenprüfung absolviert und die Berichtshefte vorschriftsgemäß geführt hast. Achte darauf, dass dein Arbeitgeber dich rechtzeitig zur Prüfung anmeldet. Du kannst auch vorzeitig deine Abschlussprüfung machen – wenn du besonders gute Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb erbringst. Wenn du deine Abschlussprüfung nicht bestehst, musst du sie wiederholen. Deine Ausbildung verlängert sich auf Antrag bis zum zweiten Versuch.
Für alle Prüfungen in der Ausbildung musst du von deinem Ausbildungsbetrieb freigestellt werden.
Wenn du ver.di Mitglied bist, erhältst du kostenlosen Rechtsschutz in allen Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialrechtsangelegenheiten. Deine Vertretung vor Gericht übernehmen dann ausgebildete Jurist_innen mit Expertenkompetenz für deinen Fall. So kannst auch du dein Recht einfordern, ohne ein dickes Konto haben zu müssen.
Während der Schwangerschaft darfst du nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darfst du gar nicht mehr arbeiten. Wenn du gesetzlich krankenversichert bist, erhältst du Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse.
In deiner Schwangerschaft darf dir grundsätzlich nicht gekündigt werden. Unwirksam ist eine Kündigung auch dann, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilst.
Wenn du in deiner Ausbildung schwanger wirst, wird dein Ausbildungsverhältnis nicht automatisch verlängert. Du kannst aber nach dem Berufsbildungsgesetz die Verlängerung beantragen. Das ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn du sonst das Ausbildungsziel nicht erreichen würdest.
Nur Gewerkschaftsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf die tarifvertraglich erkämpften und vereinbarten Leistungen.
In Ausnahmefällen kann deine Ausbildungszeit auch verlängert werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Als Ausnahmefall gilt zum Beispiel, wenn du längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten hast.
Deine Chance auf eine bezahlbare Wohnung steigt mit einem Wohnungsberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Du bekommst ihn bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS:
Wenn du nicht mehr zu Hause wohnst, kannst du auch Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass du ein niedriges Einkommen hast – und dass du nicht schon Berufsausbildungsbeihilfe erhältst. Den Antrag auf Wohngeld musst du sofort stellen, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge bekommst du bei den Wohngeldstellen der Gemeide-, Stadt-, Amts- und Kreisverwaltungen.
Das betriebliche Ausbildungszeugnis kann als einfaches oder als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden. Das einfache Zeugnis beinhaltet Angaben zu deiner Person sowie die Mindestangaben nach BBiG. Auf deinen ausdrücklichen Wunsch enthält das Zeugnis darüber hinaus auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten (qualifiziertes Zeugnis).